Gespräch mit Daniel Autenrieth auf Jobscast.de.
Kurz notiert: Ist Domainregistrierung schon Markenverletzung?
Bei der Nutzung einer Domain handelt es sich um einen markenrechtlich relevanten Vorgang, vgl. auch meine beiden Beiträge zum Thema “Domainname und Markenrecht” (Beitrag vom 07.01.2013 und jener vom 29.01.2013). Die sogenannte Second-Level-Domains, also z.B. die Buchstabenfolge “riehnlegal” in www.riehnlegal.info oder der Begriff “apple” in www.apple.de haben kennzeichnende Funktion; das Markenrecht wird auch als Kennzeichenrecht bezeichnet, was aber nichts mit KFZ zu tun hat.
Markenrechtliche Ansprüche kommen aber nur in Betracht, wenn ein Verletzer die problematische Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt. Es fragt sich also, ob auch die Registrierung einer Domain schon eine solche Benutzung darstellt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch bereits die Registrierung eines Domain-Namens einen unbefugten Namensgebrauch darstellen kann, da der eigentlich Berechtigte schon mit der Registrierung von der entsprechenden Nutzung ausgeschlossen wird.
Zur Erläuterung: Patent und Gebrauchsmuster
Als Patent wird ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung bezeichnet. Doch technische Leistungen werden nicht nur durch das Patent geschützt, sondern auch durch das sogenannte Gebrauchsmuster. Das Gebrauchsmuster wird auch als der „kleine Bruder“ des Patents bezeichnet.
Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können also grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Wo liegen die Unterschiede?
Zum einen können technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Wir müssen im Bereich der technischen Leistungen, also der Erfindungen nämlich zwischen Erzeugnissen und Verfahren unterschieden. Erzeugnisse sind vor allen Dingen Vorrichtungen, Stoffe oder Anordnungen, wie beispielsweise Maschinen, chemische Verbindungen oder elektronische Schaltungen. Verfahren stellen demgegenüber eine bestimmte Ablaufbeschreibung dar, an dessen Ende durchaus aber nicht zwingend ein Erzeugnis stehen kann. Ein Verfahren kann z.B. beschreiben, wie eine bestimmte Maschine hergestellt werden soll, dann spricht man von einem Herstellungsverfahren. Und ein solches Verfahren kann nun Gegenstand eines Patentes, aber wie alle technischen und chemischen Verfahren nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein, während das Erzeugnis als Resultat des Verfahrens sowohl durch ein Patent, als auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden kann. Dies ist der erste Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Schutzdauer und das patentamtliche Verfahren bei Patenten und Gebrauchsmustern unterschiedlich sind.
Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer.
Zudem werden beim Gebrauchsmuster Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.
Rechtsquelle des Patentrechts ist das Patentgesetz (PatG). Das Gebrauchsmuster ist im Wesentlichen im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) geregelt, das an mehreren Stellen auf das PatG verweist.
Beim Gebrauchsmuster erfolgt die Anmeldung übrigens nicht durch Hinterlegung eines Musterstücks, wie der Name vermuten ließe, sondern genau wie beim Patent, durch Hinterlegung einer Beschreibung, vgl. § 4 GebrMG und § 34 PatG.
Übrigens ganz etwas anderes ist das Geschmacksmuster. Ein Geschmacksmuster verleiht seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form). Das Geschmacksmuster gehört aber auch zu den gewerblichen Schutzrechten, genau wie Patent und Gebrauchsmuster. Ich werde daher bei Gelegenheit auch dieses Schutzrecht an dieser Stelle erläutern.
Der sichtbare Dritte oder die Posts der Anderen
Jedem wird klar sein, dass er für die eigenen Inhalte auf seinem Facebook-Profil auch selber haftet. Doch, was ist, wenn die Posts der Anderen auf der eigenen Timeline verbotene Inhalte, z.B. urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte enthalten?
Auch hier haften Sie, jedenfalls dann, wenn Sie die rechtswidrigen Inhalte nicht unverzüglich entfernen, nachdem Sie darauf aufmerksam gemacht wurden.
Jemand, nennen wir ihn den unsichtbaren Dritten, hatte auf der Facebook-Fanseite eines bekannten Unterhaltungskünstlers Entertainers das urheberrechtlich geschützte Bild (ein sogenanntes “Lichtbildwerk”, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) des Rechteinhabers und späteren Klägers veröffentlicht. Dieser teilte dem Betreiber der Fanseite die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung per e-Mail mit. Nichts geschah, worauf der Betreiber der Facebook-Seite von den Rechtsanwälten des Rechteinhabers abgemahnt wurde. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben noch wurde das Bild gelöscht.
Das LG Stuttgart (Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12) entschied, dass der Betreiber der Fanseite für die Rechtsverletzung haftet, sobald er Kenntnis von diesen hat und trotz der Kenntnis nichts gegen die Rechtsverletzung unternimmt. Er wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahn- sowie Prozesskosten verurteilt.
Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls auf den sozialen Netzwerken von Facebook und Google+ beim Teilen von Links ggf. auch Bilder der geteilten Webinformation angezeigt werden. Sofern die Bilder ohne Einwilligung und auch ohne Namensnennung des Urhebers angezeigt werden, wird dies einen Urheberrechtsverstoß bedeuten, der kostenpflichtig abgemahnt werdenManche argumentieren, dass es sich um “privaten Gebrauch” fremden Eigentums handele und dieser sei zulässig. Doch Vorsicht: Wer mit einer Vielzahl von “Freunden” fremde Inhalte auf Facebook teilt kann u.U. nicht mehr von ausgerechnet privater Nutzung sprechen. Im Gegensatz zum privaten Umfeld gehört zur Öffentlichkeit jeder, solange man nicht durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden ist. Ob das in Zeiten der sozialen Netzwerke für alle gilt, die als “Freunde” gelistet sind kann bisweilen fraglich sein. Außerdem gilt das Argument der privaten Nutzung natürlich nicht bei den Fanseiten von Facebook, die ja auch ganz richtig als “Unternehmensseiten” bezeichnet werden.
Domainname und Markenrecht
Eine Internetdomain kann dem Schutz des Markengesetzes oder des allgemeinen Namensschutzes nach § 12 BGB unterfallen.
In diesem Blogbeitrag soll insbesondere der markenrechtliche Schutz knapp dargestellt werden. Markenrechtlichen Schutz genießt eine Domain, wenn in ihr z.B. ein sogenanntes Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel gesehen werden kann. Ist der Domainname ohnehin als Marke in das Markenregister eingetragen, ist der markenrechtliche Schutz unproblematisch.
Unternehmenskennzeichen sind in Abgrenzung zu eingetragenen Marken Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG.
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (also auch Bücher), vgl. § 5 Absatz 3 MarkenG.
Unternehmenskennzeichen und Werktitel werden im Gesetz gemeinsam auch geschäftliche Bezeichnung genannt, vgl. § 5 Absatz 1 MarkenG.
Die geschäftlichen Bezeichnungen werden genauso wie eingetragene Marken durch das MarkenG geregelt und geschützt. Sie sind einander im wesentlichen gleichgestellt. Dem Inhaber des Kennzeichens steht jeweils das ausschließliche Recht an der Bezeichnung zu und er kann auch alle Abwehrrechte geltend machen, die dem Inhaber einer eingetragenen Marke zustehen können.
Im Markenrecht ist mit „Kennzeichen“ übrigens kein Autonummerschild gemeint, sondern eine Buchstabenfolge, die aber auch Symbole oder sonstige Zeichen umfassen kann. In Bezug auf eine Domain kommen natürlich nur Buchstaben und die im Domainnamen zulässigen Zeichen in Betracht wie Bindestrich, Punkt oder Unterstrich. Im Markenrecht sprechen wir also von Kennzeichenfolgen und meinen meistens Buchstabenfolgen. Daher auch der Name Unternehmenskennzeichen.
Damit eine Zeichenfolge auch wirksam als Unternehmenskennzeichen Schutz genießen kann, wird eine individualisierende Unterscheidungskraft verlangt. Diese Unterscheidungskraft kann sich daraus ergeben, dass der Zeichenfolge schon aus ihrer eigenartigen Zusammenstellung individuelle Kennzeichenkraft zukommt, oder aber durch eine erreichte Verkehrsgeltung.
Voraussetzung für Verkehrsgeltung ist, dass beteiligte Verkehrskreise (z.B. Händler und Verbraucher) die Marke einem bestimmten Markenverwender zuordnen (z.B. einem Händler oder Hersteller).
Markenrechtlichen Schutz ist aber ausgeschlossen, sofern eine Unternehmensbezeichnung lediglich beschreibende Funktion besitzt.
So wurde für die Domain infoshop.de Verkehrsgeltung und damit Markenschutz angenommen und eine nur beschreibende Kennzeichnung abgelehnt. Anders die Domain buecher.com; diese mag Verkehrsgeltung erlangt haben, sie ist aber letztlich rein beschreibend.
Ferner ist erforderlich, dass die Kennzeichenfolge benutzt wird. Zur Benutzung gehört jedenfalls nicht allein die Abrufbarkeit der Webseite. Denn wir hatten w.o. ja Verkehrsgeltung gefordert. Die Domain muss also „markenmäßig“ benutzt werden und einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben.
Ist ein so beschriebenes Markenrecht an einem Domainnamen begründet worden, so kann der Domaininhaber gegen Verletzungen dieses Rechts nach dem Markengesetz oder gemäß § 12 BGB vorgehen.